AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Melles & Stein Messe-Service AG nachfolgend kurz Melles & Stein genannt.

 

1. Allgemeines 

Unsere Vertragspartner werden nachfolgend als Auftraggeber oder Entleiher, die Melles & Stein Messe - Service AG als Melles & Stein oder Verleiher bezeichnet, ohne dass dies die rechtliche Einordnung der Vertragsbeziehungen präjudiziert. Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Verträge, die zwischen Auftraggeber und Melles & Stein abgeschlossen werden, ohne dass es eines Widerspruchs von Melles & Stein gegen etwaige vom Auftraggeber gemachte Einschränkungen bedarf. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers und weitere Vereinbarungen sowie Änderungen und Nebenabreden sind nur so weit gültig, wie Melles & Stein sich damit ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt. Individualvereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 

 

2. Angebot und Vertragsschluss 

Die Angebote von Melles & Stein sind freibleibend außer es ist im Angebot anders vermerkt. Der Vertrag wird mit Ihrer schriftlichen Auftragsbestätigung, der Unterzeichnung unseres Angebots oder mit der Beauftragung per E-Mail wirksam. Mündliche oder telefonische Zusagen und Vereinbarungen sind von Melles & Stein schriftlich zu bestätigen und erst nach schriftlicher Bestätigung bindend. 

 

3. Leistungsumfang

Zu den Leistungen von Melles & Stein zählen insbesondere alle Sach- und Dienstleistungen, die zur Durchführung der in Auftrag gegebenen Veranstaltung erforderlich sind. Der genaue Gegenstand der Leistungen ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Die den Leistungen zugrunde liegenden Personenzahlen müssen verbindlich und schriftlich bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn vorliegen.

Die in vorstehender Mitteilung gemachte Angabe über die Teilnehmerzahl ist als selbstständiges Garantieversprechen des Auftraggebers zu verstehen und für beide Seiten verbindlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die auf Grundlage dieser Angaben erstellte Rechnung von Melles & Stein auszugleichen, wobei Melles & Stein bei einer Unterschreitung der ursprünglich angegebenen Teilnehmerzahl um mehr als 10 % berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung pro Teilnehmer angemessen zu erhöhen. Im Falle einer Überschreitung der angegebenen Teilnehmer wird auf Basis der tatsächlichen Teilnehmerzahl abgerechnet. Um die Sicherheit und die Qualität des Service zu gewährleisten, sind Erhöhungen der ursprünglich angegebenen Teilnehmerzahl nur mit Zustimmung von Melles & Stein zulässig und auch nur dann, wenn die jeweilige Location für eine derartig erhöhte Teilnehmerzahl zugelassen und geeignet ist.

Alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen und von Melles & Stein angelieferten Gegenstände und Materialien mit Ausnahme der Lebensmittel und Getränke werden von Melles & Stein lediglich für den Berechtigten zur Verfügung gestellt. Sie müssen unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung gereinigt und abholfertig bereitgestellt und an Melles & Stein zurückgegeben werden. Sollte dies nicht der Fall sein, berechnen wir den Zeitaufwand für Aufräumen, Verpacken und Spülen mit 30,00 € pro Stunde/Person. Fehlmengen werden nach Rückgabe und Prüfung der restlichen Gegenstände zu Wiederbeschaffungspreisen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber haftet für jegliche Schäden und das Abhandenkommen von Mietgegenständen unabhängig davon, ob sie durch Mitarbeiter, Kunden, Gäste, Servicekräfte oder sonstiges Messepersonal verursacht wurden. 

Getränke, die auf Kommissionsbasis geliefert werden, werden nur dann zurückgenommen, wenn die Behältnisse /Gebinde/VPEs weder angebrochen noch beschädigt sind. 

 

4. Personal

4.1. Melles & Stein überlässt Mitarbeiter auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vom 07.08.1972 in der jeweils gültigen Fassung.

4.2. Die am Einsatzort gegebenenfalls notwendigen behördlichen und anderen Genehmigungen sowie Zustimmungen, insbesondere nach dem Arbeitszeitgesetz, hat der Entleiher vor Arbeitsaufnahme beizubringen.

4.3. Eine Überlassung der Mitarbeiter an Dritte ist ausgeschlossen. Auf § 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG wird hingewiesen.

4.4. Die Überlassungsdauer pro Zeitarbeitnehmer beträgt mindestens 6 Stunden pro Tag; im Übrigen gelten die Bestimmungen des Überlassungsvertrages.

4.5. Abrechnung und Zuschläge

Die Abrechnung erfolgt aufgrund von Tätigkeitsnachweisen, welche die Mitarbeiter einem Bevollmächtigten des Entleihers täglich bzw. bei Einsatzende zur Unterzeichnung vorlegen. Der Entleiher ist verpflichtet, die Anwesenheitsstunden durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm die Mitarbeiter des Verleihers zur Verfügung standen. Pausenzeiten sind gesondert auszuweisen. Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter stattdessen zur Bestätigung berechtigt. (Der Entleiher wird auf § 17c Abs. 1 AÜG, Aufzeichnungs- und Verwahrungspflicht, hingewiesen.)

Die Rechnungslegung erfolgt nach Einsatzende auf Basis der bestätigten Anwesenheitsstunden –Pausen werden ebenfalls als Arbeitszeit berechnet. Grundlage für die Berechnung ist der vereinbarte Stundensatz. 

4.6. Weisungsbefugnis des Entleihers

Der Entleiher ist berechtigt, dem Mitarbeiter alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den definierten Tätigkeitsbereich fallen.

4.7. Pflichten des Entleihers

4.7.1 Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der Entleiher geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.

4.7.2. Dem Verleiher ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner Mitarbeiter zu gestatten.

4.7.3. Beim Einsatz des überlassenen Mitarbeiters in einer Vertrauensstellung sowie mit Zugang zu personenbezogenen Daten, Geld und Wertsachen ist vorher eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Ohne diese ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Mitarbeiter weder mit der Datenverarbeitung, der Beförderung noch mit dem Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Zahlungen, die der Entleiher gegenüber dem überlassenen Mitarbeiter vornimmt, geschehen auf sein Risiko und können dem Verleiher nicht entgegengehalten werden.

4.8. Pflichten des Verleihers

4.8.1. Der Verleiher verpflichtet sich auf Verlangen zur Vorlage von Qualifikationsnachweisen bezüglich des namentlich genannten Mitarbeiters (z.B. Führerschein, Gesundheitszeugnis).

4.8.2. Die dem Entleiher zur Verfügung gestellten Mitarbeiter werden entsprechend dem Anforderungsprofil und der vom Entleiher beschriebenen Tätigkeit ausgewählt.

4.8.3. Sollte sich im Ausnahmefall herausstellen, dass ein überlassener Mitarbeiter für die vorgesehenen Arbeiten nicht geeignet ist, so kann der Entleiher innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme verlangen, dass der ungeeignete Mitarbeiter durch einen geeigneten ersetzt wird.

4.8.4. Die Leistungspflicht des Verleihers ist auf einen im Überlassungsvertrag namentlich genannten Mitarbeiter beschränkt. Ist dieser Mitarbeiter an der Ausübung seiner Arbeit gehindert, ohne dass der Verleiher dies zu vertreten hat (z.B. durch Krankheit oder Unfall), so wird der Verleiher für die Dauer des Hindernisses von seiner Leistungspflicht frei. Er ist berechtigt, eine Ersatzperson zu stellen.

4.8.5. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs vondem Verleiher liegende und von diesem nicht zu vertretene Ereignisse wie höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Arbeitskämpfe (Streik oder Aussperrung) entbinden den Verleiher für die Dauer des Ereignisses von seinen termingebundenen Dienstleistungsverpflichtungen.

4.8.6. Dauert das Ereignis länger als sechs Wochen oder wird die vom Verleiher zu erbringende Leistung infolge des Ereignisses unmöglich, ist sowohl der Entleiher wie auch der Verleiher berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht in diesen Fällen nicht.

4.8.7. Der Entleiher kann den Mitarbeiter während des Arbeitseinsatzes von dem zugewiesenen Arbeitsplatz verweisen und geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der gemäß § 626 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.

4.9. Datenschutz

Der Entleiher und der Verleiher werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei und ihrer Mitarbeiter und insbesondere der Zeitarbeitnehmer nur erheben, verarbeiten und nutzen, wenn 

und soweit dies im Rahmen dieses Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist. Eine darüber hinaus gehende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten nehmen der Entleiher und der Verleiher nur beim Vorliegen einer Einwilligung des Betroffenen vor. Der Entleiher und der Verleiher beachten in der jeweils gültigen Fassung das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die Datenschutzgesetze der Länder, soweit räumlich anwendbar. Ferner verpflichten sich die Parteien zur Einhaltung der EU-Datenschutzgrundverordnung. Der Entleiher wird darauf hingewiesen, dass die Leiharbeitnehmer im Verhältnis zu ihm gemäß § 26 Abs. 8 Nr. 1 BDSG Beschäftigte im Sinne des BDSG sind.

4.10. Haftung von Verleiher und Entleiher

Der Verleiher haftet für die ordnungsgemäße Auswahl eines für die konkrete Tätigkeit geeigneten und qualifizierten Zeitarbeitnehmers sowie dessen Bereitstellung während der vereinbarten Überlassungsdauer.

Der Verleiher haftet nicht für vom Zeitarbeitnehmer ausgeführte Arbeiten, da die überlassenen Zeitarbeitnehmer ihre Tätigkeit ausschließlich nach Weisung des Entleihers ausüben. Der Verleiher haftet insbesondere nicht für von dem überlassenen Zeitarbeitnehmer verursachte Schlechtleistungen oder Schäden. Ein überlassener Zeitarbeitnehmer ist kein Erfüllungsgehilfe, Verrichtungsgehilfe oder Bevollmächtigter des Verleihers.

Überlassene Zeitarbeitnehmer sind nicht zum Inkasso für den Entleiher berechtigt; der Verleiher haftet daher nicht für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass ein Zeitarbeitnehmer mit Geldangelegenheiten, wie beispielsweise Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld und ähnlichen Geschäften, betraut wird. Dies gilt nicht, wenn die vorgenannten Tätigkeiten ausdrücklich Gegenstand des Überlassungsvertrages des überlassenen Zeitarbeitnehmers sind.

Der Verleiher haftet bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften.

Der Verleiher haftet ferner in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Verleihers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

5. Leistungshindernisse, Lieferzeit, höhere Gewalt

Die in der jeweiligen gesondert getroffenen Vereinbarung angegebenen Liefer- und Leistungstermine sind grundsätzlich verbindlich. 

Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich von Melles & Stein zuzurechnen sind, befreien Melles & Stein für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung – ggf. vorübergehend – unmöglich geworden ist. Im Falle der Befreiung sind Melles & Stein und der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt ist. Tritt eine der Vertragsparteien zurück, so sind Melles & Stein die Kosten zu erstatten, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten durfte.

Treten von Melles & Stein oder ihren Lieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, innere Unruhen, Epidemien, währungs-, handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, Streik oder Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe u.ä. die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so ist Melles & Stein berechtigt, wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 

Der Auftraggeber kann hinsichtlich des nicht erfüllten Teils zurücktreten, sofern ihm billigerweise längeres Zuwarten nicht zugemutet werden kann und Melles & Stein erklärt, auf nicht absehbare Zeit den Vertrag vollständig erfüllen zu können. 

Der Rücktritt ist schriftlich und unverzüglich nach Eintritt des Rücktrittsgrund zu erklären. Melles & Stein hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die Melles & Stein im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat.

 

6. Rücktritt, Stornierungen

Bis zum Tag der Veranstaltung kann der Auftraggeber vom Vertrag durch schriftliche Anzeige zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei Melles & Stein. 

Bei Rücktritt durch den Auftraggeber kann Melles & Stein angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen einschließlich des entgangenen Gewinns und seiner Aufwendungen verlangen. An Stelle der konkreten Berechnung der Entschädigung für den Rücktritt, kann Melles & Stein unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen, folgenden pauschalisierten Anspruch auf Rücktritts­gebühren geltend machen. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen:

  • bis 56 Tage vor Veranstaltungsbeginn 25 % des vereinbarten Honorars
  • bis 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 % des vereinbarten Honorars
  • bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 75 % des vereinbarten Honorars
  • unter 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn 90 % des vereinbarten Honorars


Berechnungsgrundlage ist das mit dem Kunden vereinbarte Honorar zzgl. MwSt. abzüglich der ersparten Aufwendungen (Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etc.). Dem Auftraggeber bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von Melles & Stein in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Der Nachweis eines höheren Schadens durch Melles & Stein bleibt davon unberührt.

Nimmt der Auftraggeber trotz Fertigstellungserklärung die Leistungen von Melles & Stein ohne wichtigen Grund nicht ab oder kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so wird Melles & Stein nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei und kann Schadensersatz verlangen.

 

7. Absage der Veranstaltung durch behördliche Anordnung oder Verbot

Veranstaltungen, die nach Auffassung beider Vertragsparteien so konzipiert sind, dass sie ausschließlich in Form einer LIVE-Veranstaltung funktionieren oder Sinn machen, können vom Auftraggeber abgesagt werden, wenn gesetzliche Verbote oder eine behördliche Anordnung die Veranstaltung untersagen.

Melles & Stein wird bei Eintritt einer derartigen Situation alle Maßnahmen dafür treffen, dass dem Auftraggeber keine unnötigen weiteren Kosten entstehen und etwaig eingebundene Drittunternehmen unverzüglich informieren.

In diesem Fall muss der Auftraggeber lediglich die Kosten tragen, die bei Melles & Stein bis zum Zeitpunkt der Absage bereits angefallen sind (z.B. Planungs-, Stornokosten, u.ä.).

 

8. Kontaktschutz, Loyalität 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, kein Aktionspersonal, welches im Rahmen der Zusammenarbeit mit Melles & Stein eingesetzt wird, im Laufe der folgenden 12 Monate nach der Veranstaltung ohne Einschaltung von Melles & Stein direkt oder mittelbar, z.B. über Dritte, zu beauftragen. 

 

9. Abrechnungsmodus, Zahlung, Projektfortschritt, Verzug

Das vereinbarte Honorar ist zwischen den Parteien nach Projektfortschritt vereinbart:

  • 25% des ausgewiesenen Endpreises als Akontozahlung für Konzeption, Planung, Arbeiten, Leistungen im Vorfeld sowie Akontozahlungen an Locations, Künstler, Dienstleister direkt nach Vertragsunterzeichnung
  • 25% des ausgewiesenen Endpreises spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn (Zahlungseingang)

 

Sollten die Zahlungen nicht zum vereinbarten Termin eingegangen sein, behält sich Melles & Stein vor, bereits erteilte Aufträge nach schriftlicher Androhung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung zu stornieren.

Melles & Stein behält es sich vor, mit Veranstaltungsende eine weitere Abschlagrechnung in Höhe von 25% zu stellen, die bei Rechnungseingang fällig wird. Ansonsten gilt:

  • 50% des ausgewiesenen Endpreises sowie nach Vertragsunterzeichnung vom Auftraggeber beauftragte Zusatzleistungen sofort fällig mit Eingang der Endabrechnung. 


Bei Zahlungsverzug werden Zinsen i. H. v. 9 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank berechnet. Unsere Dienstleistung wird in Deutschland erbracht, daher sind wir verpflichtet, die MwSt. in Deutschland abzuführen. 

 

10. Beanstandungen, Mängel, Haftungsausschluss 

Beanstandungen in Bezug auf nicht vertragsgemäße Lieferung (Fehlmengen, Falschartikel) sind am Ort der Übergabe sofort dem Lieferanten zu melden und auf dem Lieferschein zu vermerken. Ansonsten gilt die Lieferung als unbeanstandet angenommen. Trifft der Lieferant zum vereinbarten Lieferzeitpunkt keinen Mitarbeiter des Auftraggebers an, so gilt die Lieferung ebenfalls als unbeanstandet angenommen. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden. Beanstandungen in Bezug auf den ordnungsgemäßen Zustand des Mietgutes sind innerhalb von 24 Stunden nach Abnahme vorzunehmen. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden. Nach Ablauf dieser Frist hat der Auftraggeber, soweit gesetzlich nicht anderweitig geregelt (z.B. § 377 HGB), keine Ansprüche Melles & Stein gegenüber aus Gewährleistung oder sonstigen Rechtsgründen mehr, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, mit Ausnahme der folgenden Regelung. Auf Schadensersatz haftet Melles & Stein– gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Melles & Stein, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Melles & Stein jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Dies gilt auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Melles & Stein nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit Melles & Stein einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 

 

11. Gefahrübergang 

Bei Anlieferung der Ware hat der Auftraggeber diese zu prüfen. Mit Übernahme der Lieferungen bzw. Sach- und Dienstleistungen dieser Bedingungen durch den Auftraggeber geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung, Verminderung und Verschlechterung sowie Folgeschäden auf den Auftraggeber über. Bei Totalschaden oder Verlust hat der Auftraggeber den Wiederbeschaffungswert (Neupreis) zu ersetzen.

 

12. Zugesicherte Eigenschaften 

Ansprüche des Auftraggebers wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften und Leistungen können nur dann hergeleitet werden, wenn die zugesicherte Eigenschaft von Melles & Stein in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet ist. Ansonsten bestehen diesbezüglich keine Ansprüche des Auftraggebers. 

 

13. Verschwiegenheit, Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, über alle geschäftsinternen Angelegenheiten, die ihnen anvertraut oder die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Diese gelten als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Ziffer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).

Melles & Stein ist berechtigt, die für den Auftraggeber erbrachten Leistungen als Referenz in anderen Zusammenhängen zu nutzen. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem mit Wirkung für die Zukunft schriftlich zu widersprechen soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. 

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser, personenbezogene Daten, gleich ob sie von der uns selbst oder von Dritten stammen, im Sinne der EU-DSGVO verarbeitet werden. Melles & Stein verweist auf ihre Datenschutzrichtlinien.

Diese finden Sie unter https://www.melles-stein.de/de/datenschutz.php

 

14. Schriftform 

Änderungen oder Ergänzungen sowie die Aufhebung auch nur einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform. Zur Aufhebung dieser Bestimmung genügt Textform (z.B. E-Mail). 

 

15. Teilwirksamkeit 

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleibt die Wirksamkeit der obigen Vertragsbestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen vertraglichen Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien diese unverzüglich im Wege ergänzender Vereinbarungen durch eine solche schriftliche Abrede zu ersetzen, die dem Ergebnis der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. 

 

16. Gerichtsstand 

Unter Kaufleuten gilt für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand Wuppertal. 

 

17. Anwendbares Recht 

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

Stand November 2021

 

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